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A 2008 22

Strassengebühren und Verkehrsbusse

Graubünden · 2008-09-05 · Deutsch GR
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Kantons- und direkte Bundessteuer | Einkommenssteuer

Erwägungen (2 Absätze)

E. 3 Kammer URTEIL vom 5. September 2008 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Kantons- und direkte Bundessteuer 1. Anfangs 2005 wurde allen Steuerpflichtigen die Steuererklärung 2004 postalisch zugestellt. Die Einreichungsfrist für Selbständigerwerbende war dabei auf den 30. September 2005 bzw. für professionelle Steuervertreter auf den 31. Januar 2006 festgelegt, gesuchsweise erstreckbar bis Ende Juni

2006. Die Einreichungsfristen (für sämtliche Kategorien von Steuerpflichtigen) wurden überdies Ende Januar 2005 im Kantonsamtsblatt publiziert. Weil … bis Ende Januar 2006 weder die Steuererklärung 2004 noch ein Fristerstreckungsgesuch eingereicht hatte, wurde sie von der Steuerverwaltung gemahnt und aufgefordert, die Steuererklärung 2004 innert 14 Tagen einzureichen, ansonsten ihr eine Busse auferlegt und eine Ermessenstaxation vorgenommen werde. Nachdem die Steuererklärung 2004 in der Folge nicht eingereicht wurde, erliess die Steuerverwaltung am 3. März 2006 gegenüber der Steuerpflichtigen eine eingeschriebene Bussverfügung über Fr. 300.--. Unter Hinweis auf die Einsprachemöglichkeit gegen die Bussverfügung wurde sie zur Einreichung der ausstehenden Steuererklärung 2004 innert 8 Tagen aufgefordert sowie ausdrücklich auf die Folgen im Versäumnisfall (Vornahme einer Ermessenstaxation; beschränkte Anfechtungsmöglichkeiten) hingewiesen. Die Bussverfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Weil die Steuerpflichtige davon absah, innert der ihr gesetzten Frist die einverlangten Unterlagen einzureichen, wurde sie mit separaten Verfügungen (allesamt vom

15. März 2006) sowohl für die Kantons- und Gemeindesteuer 2004 als auch für die direkte Bundessteuer 2004 nach Ermessen veranlagt. Die Veranlagungsverfügungen wurden ihr allesamt eingeschrieben zugestellt.

Weil sie sie auf der Poststelle nicht abgeholt hatte, wurden sie von der Schweizerischen Post an die Steuerverwaltung retourniert. Am 21. Juni 2006 fand sich die Steuerpflichtige erstmals bei der Steuerverwaltung zu einer Besprechung ein, anlässlich welcher ihr die Ermessenstaxationen 2004 persönlich ausgehändigt werden konnten. Sie wurde dabei darauf hingewiesen, dass die Einsprachefrist abgelaufen und die Veranlagungen rechtskräftig seien. In der Folge fanden weitere telefonische und schriftliche Kontakte zwischen der Steuerpflichtigen und der Veranlagungsbehörde statt. Mit Schreiben vom

E. 8 Tagen ausdrücklich angedroht worden war, sie also aufgrund dieser förmlichen Androhung mit einer entsprechenden Sendung rechnen musste. Wenn sie sich in der Folge dann nicht mehr um die Angelegenheit gekümmert hat, so muss sie sich die Folgen ihres Untätigbleibens nun entgegen halten lassen. d) Die Steuerpflichtige hat ihre Steuererklärung 2004 erst am 8. Januar 2008 eingereicht. Die Vorinstanz hat diese praxisgemäss als Einsprachen entgegengenommen, ist darauf jedoch wegen Verspätung nicht eingetreten. Dies war offensichtlich völlig richtig, war doch die „Einsprachefrist“ (8-tägige Einreichungsfrist) bereits Mitte März 2006 abgelaufen. Was die Beschwerdeführerin dagegen vorbringt, ist aufgrund der umschriebenen, klaren Sach- und Rechtslage unbehelflich. Die Beschwerden gegen die Kantons- und die direkte Bundessteuer 2004 (Ermessenstaxation) erweisen sich als unbegründet und sind daher abzuweisen. 3. Bei diesem Ausgang gehen die Verfahrenskosten zulasten der Beschwerdeführerin. Von der Zusprechung einer Parteientschädigung an die Vorinstanz ist abzusehen (Art. 78 Abs. 2 VRG). Demnach erkennt das Gericht:

1. Die Beschwerde wird sowohl hinsichtlich der Direkten Bundessteuer 2004 als auch der Kantonssteuer 2004 abgewiesen. Hinsichtlich der Gemeindesteuer 2004 wird auf die Beschwerde nicht eingetreten. 2. Die Gerichtskosten, bestehend

- aus einer Staatsgebühr von Fr. 800.--

- und den Kanzleiauslagen von Fr. 200.-- zusammen Fr. 1'000.-- gehen zulasten von … und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

A 08 22

3. Kammer URTEIL vom 5. September 2008 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Kantons- und direkte Bundessteuer 1. Anfangs 2005 wurde allen Steuerpflichtigen die Steuererklärung 2004 postalisch zugestellt. Die Einreichungsfrist für Selbständigerwerbende war dabei auf den 30. September 2005 bzw. für professionelle Steuervertreter auf den 31. Januar 2006 festgelegt, gesuchsweise erstreckbar bis Ende Juni

2006. Die Einreichungsfristen (für sämtliche Kategorien von Steuerpflichtigen) wurden überdies Ende Januar 2005 im Kantonsamtsblatt publiziert. Weil … bis Ende Januar 2006 weder die Steuererklärung 2004 noch ein Fristerstreckungsgesuch eingereicht hatte, wurde sie von der Steuerverwaltung gemahnt und aufgefordert, die Steuererklärung 2004 innert 14 Tagen einzureichen, ansonsten ihr eine Busse auferlegt und eine Ermessenstaxation vorgenommen werde. Nachdem die Steuererklärung 2004 in der Folge nicht eingereicht wurde, erliess die Steuerverwaltung am 3. März 2006 gegenüber der Steuerpflichtigen eine eingeschriebene Bussverfügung über Fr. 300.--. Unter Hinweis auf die Einsprachemöglichkeit gegen die Bussverfügung wurde sie zur Einreichung der ausstehenden Steuererklärung 2004 innert 8 Tagen aufgefordert sowie ausdrücklich auf die Folgen im Versäumnisfall (Vornahme einer Ermessenstaxation; beschränkte Anfechtungsmöglichkeiten) hingewiesen. Die Bussverfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Weil die Steuerpflichtige davon absah, innert der ihr gesetzten Frist die einverlangten Unterlagen einzureichen, wurde sie mit separaten Verfügungen (allesamt vom

15. März 2006) sowohl für die Kantons- und Gemeindesteuer 2004 als auch für die direkte Bundessteuer 2004 nach Ermessen veranlagt. Die Veranlagungsverfügungen wurden ihr allesamt eingeschrieben zugestellt.

Weil sie sie auf der Poststelle nicht abgeholt hatte, wurden sie von der Schweizerischen Post an die Steuerverwaltung retourniert. Am 21. Juni 2006 fand sich die Steuerpflichtige erstmals bei der Steuerverwaltung zu einer Besprechung ein, anlässlich welcher ihr die Ermessenstaxationen 2004 persönlich ausgehändigt werden konnten. Sie wurde dabei darauf hingewiesen, dass die Einsprachefrist abgelaufen und die Veranlagungen rechtskräftig seien. In der Folge fanden weitere telefonische und schriftliche Kontakte zwischen der Steuerpflichtigen und der Veranlagungsbehörde statt. Mit Schreiben vom 8. Januar 2008 ersuchte die Steuerpflichtige erneut um einen Besprechungstermin betreffend die Steuererklärung 2004, welche sie zugleich einreichte. Die Steuerverwaltung nahm die Eingabe als Einsprache entgegen und trat auf diese mit Einsprache-Entscheiden vom 19. März 2008 sowohl bezüglich der Kantons- als auch der direkten Bundessteuer 2004 nicht ein. Zur Begründung vertiefte sie die Überlegungen, wonach eine Veranlagung nach Ermessen nur wegen offensichtlicher Unrichtigkeit angefochten werden könne, wobei die offensichtliche Unrichtigkeit innerhalb der Einsprachefrist von 30 Tagen mittels Einreichung der vollständigen Steuererklärung geltend gemacht werden müsse. Innerhalb der Einsprachefrist von 30 Tagen sei seitens der Steuerpflichtigen keine entsprechende Einsprache erfolgt. 2. Dagegen reichte … am 28. April 2008 beim Verwaltungsgericht Beschwerde ein mit dem sinngemässen Begehren um richterliche Erstreckung der gesetzlichen Beschwerdefrist sowie um Aufhebung der angefochtenen Einspracheentscheide. 3. Die Steuerverwaltung Graubünden beantragte Nichteintreten, soweit sich die Beschwerde gegen die Gemeindesteuer beziehe, sowie Abweisung der Beschwerde soweit sie sich auf die Kantons- und die direkte Bundessteuer 2004 beziehe. Zur Begründung des Nichteintretensantrages legte sie dar, dass hinsichtlich der Gemeindesteuer noch gar kein Einspracheentscheid ergangen sei, weshalb mangels Anfechtungsobjektes ein Eintreten nicht möglich sei. Hinsichtlich der Kantons- und der direkten Bundessteuer

ergänzte und vertiefte sie im Wesentlichen die bereits den Nichteintretensentscheiden zugrunde liegenden Überlegungen, wonach der Nachweis der offensichtlichen Unrichtigkeit weder erbracht noch überhaupt angetreten worden sei. 4. In einem zweiten Schriftenwechsel erhielten die Parteien Gelegenheit, die von ihnen eingenommenen Standpunkte zu ergänzen und zu vertiefen. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erwägung:

1. a) Die Eingabe der Beschwerdeführerin richtet sich gegen die einspracheweise ergangenen Nichteintretensentscheide der kantonalen Steuerverwaltung betreffend die Kantonssteuer sowie direkte Bundessteuer 2004. Die Eingabe ist als Beschwerde im Sinne von Art. 139 StG bezüglich der Kantonssteuer sowie als Beschwerde im Sinne von Art. 140 DBG bezüglich der direkten Bundessteuer entgegen zu nehmen. Weil hinsichtlich beider Veranlagungen streitig ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf die Einsprache nicht eingetreten ist, können die Beschwerden gemeinsam beurteilt werden. Insofern kann darauf ohne weiteres eingetreten werden. b) Nicht eingetreten werden kann auf die Eingabe hingegen, soweit damit auch gleich noch die Gemeindesteuern sowie die Ankündigung eines Verfahrens wegen Steuerhinterziehung angefochten werden soll. Diesbezüglich liegen noch gar keine anfechtbaren Verfügungen bzw. Einspracheentscheide vor. Erst wenn die entsprechenden Entscheide der Gemeinde bzw. der kantonalen Steuerverwaltung ergangen sein werden, wird der Betroffenen dagegen die Möglichkeit einer Beschwerde ans Verwaltungsgericht offen stehen. Derzeit erweist sich die Eingabe als verfrüht, weshalb diesbezüglich darauf nicht eingetreten werden kann.

2. a) Gemäss Art. 137 Abs. 1 StG bzw. Art. 132 Abs. 1 DBG kann eine Steuerpflichtige gegen definitive Veranlagungsverfügungen innert 30 Tagen seit Zustellung bei der Veranlagungsbehörde schriftlich Einsprache erheben. Die genannten Fristen können nicht erstreckt werden (Art. 124 Abs. 1 StG bzw. Art. 119 Abs. 1 DBG). Beschwerdethema kann vorliegend einzig die Frage bilden, ob die Vorinstanz zu Recht nicht auf die Einsprache der Beschwerdeführerin eingetreten ist, weil diese die Einsprache erst nach Ablauf der Einsprachefrist erhoben hat. b) Die Eröffnung einer Verfügung ist eine empfangsbedürftige, nicht aber eine annahmebedürftige einseitige Rechtshandlung; sie entfaltet ihre Rechtswirkung vom Zeitpunkt ihrer ordnungsgemässen Zustellung an. Als zugestellt gilt eine Verfügung, wenn sie ordnungsgemäss in den Gewahrsam der Adressatin oder einer anderen zur Entgegennahme berechtigten Person gelangt ist. Ob die Empfängerin dabei vom Verfügungsinhalt tatsächlich Kenntnis nimmt, ist unerheblich; entscheidend ist, dass sie davon Kenntnis nehmen kann. Ist die Sendung m.a.W. im Herrschaftsbereich der Adressatin angelangt, ist es ihre Sache, die Angelegenheiten so zu ordnen, dass sie den Inhalt der vorschriftsgemäss zugestellten Sendung zur Kenntnis nehmen kann. Eine eingeschriebene Postsendung gilt grundsätzlich in dem Zeitpunkt als zugestellt, in welchem sie die Adressatin in Empfang nimmt. Wenn der Postbote weder sie noch eine andere zur Entgegennahme der Sendung berechtigte Person antrifft, legt er eine Abholungseinladung in ihren Briefkasten oder ihr Postfach. Die Sendung gilt dann im Zeitpunkt der tatsächlichen Abholung am Postschalter als zugestellt. Geschieht dies nicht innert der Abholfrist, die 7 Tage beträgt, gilt die Sendung als am letzten Tag dieser Frist zugestellt (sog. Zustellungsfiktion; VGU U 02 52). Eine Zustellfiktion darf nur angenommen werden, wenn jemand mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit mit der Zustellung eines Verwaltungsaktes rechnen musste. Dies ist insbesondere der Fall, wenn durch die förmlich bekannt gegebene Einleitung oder Androhung der Einleitung eines Verfahrens geradezu eine Empfangspflicht begründet wurde (BGE 9C.481/2007 vom 7. Januar 2008).

c) Aus den Akten ergibt sich ohne weiteres, dass die Veranlagungsverfügungen (Ermessenstaxation; datiert vom 15. März 2006) per „Einschreiben“ an die Beschwerdeführerin versandt, dieser postalisch avisiert, jedoch von ihr nicht innerhalb der 7-tägigen Abholfrist behändigt worden sind. Anstelle der persönlichen Eröffnung tritt daher die oben erwähnte Zustellfiktion ein, mit der Folge, dass die Veranlagungsverfügungen daher als am letzten Tag der Abholfrist (unbestrittenermassen: 23. März 2006) als zugestellt gelten. Die Folgen der Zustellfiktion muss sich die Beschwerdeführerin auch deshalb entgegen halten lassen, weil ihr mittels der ebenfalls als Einschreiben versandten Bussverfügung vom 3. März 2006 (in Empfang genommen am 6. März 2006), der Erlass einer Veranlagungsverfügung nach Ermessen innert 8 Tagen ausdrücklich angedroht worden war, sie also aufgrund dieser förmlichen Androhung mit einer entsprechenden Sendung rechnen musste. Wenn sie sich in der Folge dann nicht mehr um die Angelegenheit gekümmert hat, so muss sie sich die Folgen ihres Untätigbleibens nun entgegen halten lassen. d) Die Steuerpflichtige hat ihre Steuererklärung 2004 erst am 8. Januar 2008 eingereicht. Die Vorinstanz hat diese praxisgemäss als Einsprachen entgegengenommen, ist darauf jedoch wegen Verspätung nicht eingetreten. Dies war offensichtlich völlig richtig, war doch die „Einsprachefrist“ (8-tägige Einreichungsfrist) bereits Mitte März 2006 abgelaufen. Was die Beschwerdeführerin dagegen vorbringt, ist aufgrund der umschriebenen, klaren Sach- und Rechtslage unbehelflich. Die Beschwerden gegen die Kantons- und die direkte Bundessteuer 2004 (Ermessenstaxation) erweisen sich als unbegründet und sind daher abzuweisen. 3. Bei diesem Ausgang gehen die Verfahrenskosten zulasten der Beschwerdeführerin. Von der Zusprechung einer Parteientschädigung an die Vorinstanz ist abzusehen (Art. 78 Abs. 2 VRG). Demnach erkennt das Gericht:

1. Die Beschwerde wird sowohl hinsichtlich der Direkten Bundessteuer 2004 als auch der Kantonssteuer 2004 abgewiesen. Hinsichtlich der Gemeindesteuer 2004 wird auf die Beschwerde nicht eingetreten. 2. Die Gerichtskosten, bestehend

- aus einer Staatsgebühr von Fr. 800.--

- und den Kanzleiauslagen von Fr. 200.-- zusammen Fr. 1'000.-- gehen zulasten von … und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.